In der Europäischen Union gelten seit dem 1ten Oktober 2004 weitgehend einheitliche Bestimmungen für Reisen mit Frettchen.

Für Frettchen muß ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden, wenn sie in der EU grenzüberschreitend verbracht werden.

Dieser EU_Heimtierausweis muß dem Frettchen eindeutig zugeordnet werden können, das heißt das Tier muß mittels Mikrochip ( ab 03.07.2011 ) identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer in den Pass eingetragen sein.

Neben Angaben zum Frettchen und seinem Besitzer muß der Pass außerdem den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Frettchen über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Die Ausweise können ausschließlich von praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten und nur in der EU und nur in dem Geburtsland des Tieres ausgestellt werden.

Pass, Kennzeichnung und Impfung sind verbindliche Bestandteile der EU-Anforderungen.

Für nicht gekennzeichnete Frettchen kann der EU-Heimtierausweis nicht ausgestellt werden.

Für Frettchen, die nicht auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, reicht weiterhin der "normale" Frettchen-Impfpass.

Vorgeschrieben für die Mikrochips sind ISO-Norm 11784 bzw. 11785 Lesegeräte - bei anderen Standards muß der Tierhalter das Ablesegerät für eventuelle Kontrollen selber zur Verfügung stellen und mitführen.

Ein gültiger Tollwutschutz liegt vor, wenn die Impfung mindestens 21 Tage ( bei Erst-Impfung ) und längstens den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt.

Die EU-Regelungen zum Heimtierausweis gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr in den Mitgliedstaaten der EU für bis zu fünf Tieren.

Ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut gilt als gegeben, wenn die Impfung

* im Falle einer Erstimmunisierung bei Frettchenwelpen im Alter von mindestens 3 Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung und längstens den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt.

* im Falle einer Wiederholungsimpfung innerhalb des Zeitraums durchgeführt wurde, den der Impfstoffhersteller dafür angibt; eine Wiederholungsimpfung ist unmittelbar gültig.

Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich sind übergangsweise bis mindestens Ende 2011 ermächtigt, zusätzliche Anforderungen zu stellen.

Erforderlich sind:

* Kennzeichnung mit Mikrochip ( Tätowierung ist nicht ausreichend )

* Gültige Impfung gegen Tollwut

* EU-Heimtierausweis

* Bluttest, so genannte Antikörpertierbestimmung ( zwischen Blutentnahme und möglichem Einreisetermin ist eine Frist von bis zu 6 Monaten einzuhalten )

* Behandlung gegen Zecken und Bandwürmer kurz vor der Einreise

Die Sonderregeln werden von den einzelnen genannten Länder selber festgelegt. Es ist zu empfehlen, sich langfristig vor Antritt einer Reise in diese Länder über die aktuell gültigen Bestimmungen zu informieren.

Reisen in Drittländern sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.

Bei der Rückreise aus Drittländern ist zu beachten, dass es zwei Kategorien von Ländern gibt:

* Einerseits sind diese Drittländer mit einem vergleichbar günstigen Tollwutstatus, die von der EU gleichgestellt oder nach Antragstellung gelistet wurden ( gleichgestellt: EU-Nachbarländer wie z.B. die Schweiz, Norwegen; gelistet: z.B. Japan, Kroatien, USA )

* Andererseits gibt es nicht gelistete Drittländer mit einem schlechteren oder unbekannten Status. Hierzu gehören auch beliebte Reiseziele wie die Türkei, Marokko, Tunesien, Ägypten oder die Dominikanische Republik.

Bei der Rückreise aus gleichgestellten und gelisteten Drittländern gelten in etwa dieselben Bestimmungen wie für das Reisen innerhalb der EU.

Bei der Rückreise aus nicht gelisteten Drittländern muss zusätzlich zu den üblichen Anforderungen der Tollwutschutzimpfung in einer Blutprobe nachgewiesen werden, die der Tierarzt entnimmt und an ein dafür zugelassenes Labor einsendet.

Diese Antikörpertiter-Bestimmung sollte unbedingt in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen - anderenfalls muss nämlich eine 3-monatige Frist vor der Wiedereinreise eingehalten werden (s.o.).

Bei der erstmaligen Einreise aus Drittländern gelten entsprechende Regeln wie bei der Rückreise:

* Kennzeichnung mit Mikrochip

* gültige Tollwutimpfung

* und bei nicht gleichgestellten oder gelisteten Ländern die Antikörpertiter-Bestimmung.

Das Frettchen muss außerdem von einem speziellen EU-Drittlandszeugnis begleitet sein, das von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes ausgestellt und bestätigt wurde.

Für die Antikörpertiter-Bestimmung muss ausreichend Zeit eingeplant werden:

Die Blutprobe darf frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen werden und zwischen der Entnahme und der Einreise ist eine Frist von 3 Monaten einzuhalten.

Für Jung-Frettchen ergibt sich aufgrund der Fristen eine frühestmögliche Einreise nach Deutschland/Europa im Alter von 7 Monaten. Erheblicher Aufwand kann auch dadurch entstehen, dass die Blutprobe zu einem der Labors versandt werden muss, die von der EU zugelassen sind.

Die EU hat es den Mitgliedstaaten frei gestellt, ob sie die Einreise von unter 3 Monate alten, nicht geimpften Frettchen-Welpen zulassen oder nicht. Dadurch gibt es keine EU - einheitliche Regelung; die Vorgaben müssen bei der Veterinärbehörde des jeweiligen Landes erfragt werden.

Deutschland lässt die Einreise aus anderen Mitgliedsstaaten zu:

* Für Frettchenwelpen, die vom Muttertier begleitet werden; das Muttertier muss die EU-Reiseregeln erfüllen.

* Frettchen-Welpen ohne Muttertier müssen mit Mikrochip gekennzeichnet und von einem EU-Heimtierausweis begleitet sein. Zusätzlich brauchen sie eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten, aus der hervorgeht, dass das Frettchen bisher ausschließlich am Ort seiner Geburt gehalten worden und nicht mit wild lebenden Tieren in Berührung gekommen ist.

Aus Drittländern, die von der EU gleichgestellt oder gelistet sind, dürfen Frettchen-Welpen unter 3 Monaten mit einer Genehmigung eingeführt werden, die rechtzeitig vorher beantragt werden muss bei der Behörde, die für den Ort der Einreise zuständig ist.

Trotz des hohen Aufwands, den die EU mit der Kennzeichnung der Frettchen und der individuellen Nummerierung der Ausweise vorschreibt, ist eine Registrierung der Angaben nicht vorgesehen.

Jedem Halter ist aber unabhängig davon zu empfehlen, sein Frettchen freiwillig bei einem der Register eintragen zu lassen, beispielsweise dem Deutschen Haustierregister oder TASSO.

Wer die Reiseregeln nicht beachtet, muss mit Problemen an der Grenze rechnen, die bei der Einreise aus Drittländern besonders schwerwiegend sein können. Frettchen können auf Kosten der verantwortlichen Person in das Herkunftsland zurückgeschickt, in Quarantäne genommen oder schlimmstenfalls getötet werden.

Eine Quarantäne kann bis zu 6 Monaten dauern und bedeutet neben den hohen für den Besitzer vor allem auch eine erhebliche Belastung für das Frettchen, besonders für Frettchen-Welpen.

Die EU-Kommision ( www.ec.europa.eu ) bietet alle notwendigen Informationen wie beispielsweise relevante Verortnungstexte, Links zu EU-Ländern mit Sonderregeln, Liste der zugelassenen Labors, Liste der Drittländer, Muster für Drittlandszeugnisse oder Bestimmungen beim Verbringer zu Handelszwecken.

Weitere Informationen bietet außerdem das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ( www.bmelv.de oder Sie besuchen die Homepage der Bundestierärztekammer ( www.bundestieraerztekammer.de )

Aus seuchenpolitischen Gründen können kurzfristig Änderungen eintreten. Sie sollten sich deshalb kurz vor Reiseantritt bei der zuständigen Veterinärbehörde vergewissern, dass keine Änderungen eingetreten sind.