Frettchenangorazucht Frettchenlanghaarzucht
Wir und das Tierschutzgesetzt distanzieren uns von der reinen Angora-Zucht. Dies hat mehrere gravierende Gründe.
Durch die genetische Veränderung haben Angora Frettchen keine oder so gut wie keine Unterwolle wie es bei Kurzhaar, Halblanghaar und sogar 3/4 Langhaar Frettchen der Fall ist. Durch die fehlende Unterwolle können Angora Frettchen im Winter und bei feuchtem Wetter schneller frieren und Erkältungen sind viel häufiger.Gleichzeitig ist der Nasensiegel so verändert und behaart, das das luftholen/atmen den Tieren häufig, gerade nach dem toben und spielen schwer fällt als "normalen" Frettchen.
Noch viel schlimmer ist aber das reine Angora Fähen in den meisten Fällen nicht in der Lage sind ihre eigenen Welpen aufzuziehen / zu ernähren. Die Milchleisten der Angora-Fähen bilden sich häufig es gar nicht aus, so das keine Milch produziert wird. Oder wenn doch Milch einschießt diese nährstoffarm ist ( Wassermilch ) und zur Aufzucht der Welpen absolut nicht ausreichend ist. Man benötigt zur Aufzucht von Angora Welpen also eine Amme die die Welpen der Angora Fähe aufzieht oder mitaufzieht. Dies hört sich in der Theorie noch nicht schlimm an, ist aber in der Praxis oft nicht durch zu führen und grausam.
Es müssen also zur gleichen Zeit, wie die Angora Fähe, andere Fähen eingedeckt werden um zur Wurfzeit auch Ammen zur Verfügung zu haben die nährstoffreiche Milch haben um die Angora Welpen aufzuziehen. Wenn aber nun die Ammen auch schon große Würfe haben sind sie nicht in der Lage die Welpen der Angora Fähe auch noch mit groß zu ziehen. Was dann häufig mit den "normalen" Kurzhaarwelpen passiert, weil die Angora Welpen für den Angora-Züchter ja wichtiger sind, sollte man sich erst gar nicht vorstellen.
Aus diesem Grund haben wir auch nur Angora Rüden und KEINE Angora Fähe in unserer Zucht.
Wenn unsere Angora Rüden ihr Rentenalter erreicht haben und kastriert sind werden wir uns auch keine neuen Angora Rüden mehr in unsere Zucht nehmen sondern mit Ihren Nachkommen, den Halblanghaar bzw 3/4 Langhaar, weiter unsere Zucht ergänzen.
Somit werden wir auf jeden Fall die Angora Zucht in keinem Fall mehr unterstützen !!
Das Tierschutzgesetzt, an dem sich jeder verantwortungsvolle Züchter halten sollte bzw muß weist ganz klar darauf hin das Qualzucht, und reine Angora Verpaarung ist eine Qualzucht, verboten ist !!
Jede Veterinäramt genehmigte Frettchenzucht mit der Genehmigung nach §11 des Tierschutzgesetzes und auch jede "Hobbyzucht" muß sich dem Tieschutzgesetzt unterordnen und auch die Bestimmungen befolgen. Was zum wohl der Tiere dient, kontrolliert wird und auch völlig richtig ist.
Somit wird es niemals eine angemeldete und staatlich genehmigte Frettchen-Angora Zucht in Deutschland geben, da Qualzucht, richtigerweise VERBOTEN ist.
Da wir leider eine der wenigen, wahrscheinlich sogar die einzige, staatlich genehmigte und regelmäßig Amts-Tierarzt kontrollierte Frettchen-Sonderfarben-Zucht nach §11 des Tierschutzgesetzes in Deutschland haben, werden andere Frettchenzüchter auch nicht kontrolliert ( ab 5 zuchttauglichen Frettchen ist eine Vermehrung/Zucht von Frettchen allerdings anmeldepflichtig, was vielen anderen Züchtern aber egal ist !!) oder die Zucht von reinen Angora Frettchen auch nicht verboten.
Den wie es so schön heißt: Wo kein Kläger ( Veterinäramt ) da kein Richter ( auch Veterinäramt ).
Nur Sie als Interessent haben die Möglichkeit die reine Angora-Zucht zu unterbinden, in dem sie sich KEINE Angora Frettchen anschaffen.
(1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch
veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder
Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen a) mit Leiden verbundene erblich
bedingte Verhaltensstörungen oder mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne des Absatzes 1
oder 2 zeigen.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für durch Züchtung oder bio- oder gentechnische Maßnahmen veränderte Wirbeltiere, die für wissenschaftliche Zwecke notwendig sind.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die erblich bedingten Veränderungen,
Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere bestimmte Zuchtformen und Rassemerkmale zu verbieten oder zu
beschränken.